- Kommanditist
- Gesellschafter einer ⇡ Kommanditgesellschaft (KG).- 1. Haftung des K.: Nur beschränkt mit seinem Vermögen, nämlich bis zur Höhe der in dem ⇡ Handelsregister eingetragenen ⇡ Kommanditeinlage (⇡ Haftsumme). Hat ein K. dem Beginn der Gesellschaft vor Eintragung zugestimmt, so haftet er für die in der Zeit vor der Eintragung begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt, es sei denn, der Gläubiger kannte die Beteiligung als K. (§ 176 I HGB). Bis zur Höhe seiner Einlage haftet der neueintretende K. auf jeden Fall auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 173 HGB).- 2. Eingeschränkte Rechtsstellung des K. innerhalb der Gesellschaft: Keine Befugnis zur ⇡ Geschäftsführung (§ 164 HGB), auch nicht zur ⇡ Vertretung (§ 170 HGB). Ihm steht lediglich ein ⇡ Überwachungsrecht zu. Erteilung von ⇡ Prokura gegenüber Kommanditisten ist zulässig und gebräuchlich.- 3. Steuerliche Behandlung: ⇡ Kommanditgesellschaft (KG).
Lexikon der Economics. 2013.